Dieselfahrverbote: Schadenersatz erreichbar

 

Millionen Dieselfahrer müssen nach einem wegweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 schon bald mit Fahrverboten auf einzelnen Straßen(-Abschnitten) rechnen. Das dürfte auf mittlere Sicht nicht nur Fahrzeuge der Euro 1-5-Norm, sondern auch die aktuelle Euro-6-Norm betreffen.

 

Tausende Dieselfahrer wollen deshalb ihre Fahrzeuge zurückgeben bzw. Schadenersatz erhalten. Bereits im Herbst 2015 wurde durch das Kraftfahrtbundesamt festgestellt, dass in Fahrzeugen des VW-Konzerns (VW, Audi, Skoda, Seat, Porsche) eine Betrugs-Software verbaut war, mit der die Abgasreinigung nur auf Prüfständen vorschriftsmäßig erfolgte. Diese Fahrzeuge sind eindeutig mangelhaft und können zurückgegeben werden. Eine Rückabwicklung oder gar Ersatzlieferung sind nach aktuellen Urteilen aber auch dann noch erreichbar, wenn bereits ein Software-Update erfolgt ist. Das Landgericht Hamburg hat vor wenigen Tagen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass das Update nicht ausreichend ist, um die bestehenden Mängel zu beseitigen. Nach meinen Erkenntnissen erfüllen etwa die mit einem Euro-5-Motor (EA 189) des VW-Konzerns ausgestatteten Fahrzeuge auch nach dem Software-Update nicht die durch die EU vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide. Zudem liegen mir amtliche Unterlagen aus dem Dieselgipfel vor, wonach der VW-Konzern in das Update wiederum eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut hat. Sie schaltet offensichtlich das Abgasreinigungssystem bei bestimmten Außentemperaturen ab.

 

Vor diesem Hintergrund stehen Dieselkäufern Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche zu. Zwar dürften die Ansprüche gegen Vertragshändler, sofern sie nicht Teil des VW-Konzerns sind, bereits verjährt sein. Schadens- und Rückabwicklungsansprüche gegen die VW AG aus Deliktsrecht können aber noch bis zum Jahresende 2018 geltend gemacht werden. Und in Ausnahmefällen können sogar noch Ansprüche auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs gegeben sein. Handelte es sich beim Kauf um ein Neufahrzeug, müssen sich Geschädigte unter Umständen nicht einmal einen Nutzungsersatz für die zwischenzeitlichen Fahrten anrechnen lassen.

 

Angesichts der vielen Urteile, in denen Geschädigte obsiegt haben, übernehmen inzwischen bestehende Rechtsschutzversicherungen in aller Regel die Prozessrisiken. Da auch diese Klärung Zeit benötigt, gibt es für Geschädigte des Dieselskandals keinen Grund mehr zu warten. Ansprüche sollten mit anwaltlicher Hilfe jetzt geltend gemacht werden. Über aktuelle Entwicklungen informiere ich in meinem Blog unter achilles-rechtsanwalt.jimdo.com.

 

Rechtsanwalt Christian Achilles, Brieselang

 

achilles.rechtsanwalt@online.de

 

Tel. 033232 188510

 

Beratungen nur nach Terminvereinbarung

 

 

Millionen Dieselfahrer müssen nach einem wegweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 schon bald mit Fahrverboten auf einzelnen Straßen(-Abschnitten) rechnen. Das dürfte auf mittlere Sicht nicht nur Fahrzeuge der Euro 1-5-Norm, sondern auch die aktuelle Euro-6-Norm betreffen.

 

Tausende Dieselfahrer wollen deshalb ihre Fahrzeuge zurückgeben bzw. Schadenersatz erhalten. Bereits im Herbst 2015 wurde durch das Kraftfahrtbundesamt festgestellt, dass in Fahrzeugen des VW-Konzerns (VW, Audi, Skoda, Seat, Porsche) eine Betrugs-Software verbaut war, mit der die Abgasreinigung nur auf Prüfständen vorschriftsmäßig erfolgte. Diese Fahrzeuge sind eindeutig mangelhaft und können zurückgegeben werden. Eine Rückabwicklung oder gar Ersatzlieferung sind nach aktuellen Urteilen aber auch dann noch erreichbar, wenn bereits ein Software-Update erfolgt ist. Das Landgericht Hamburg hat vor wenigen Tagen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass das Update nicht ausreichend ist, um die bestehenden Mängel zu beseitigen. Nach meinen Erkenntnissen erfüllen etwa die mit einem Euro-5-Motor (EA 189) des VW-Konzerns ausgestatteten Fahrzeuge auch nach dem Software-Update nicht die durch die EU vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide. Zudem liegen mir amtliche Unterlagen aus dem Dieselgipfel vor, wonach der VW-Konzern in das Update wiederum eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut hat. Sie schaltet offensichtlich das Abgasreinigungssystem bei bestimmten Außentemperaturen ab.

 

Vor diesem Hintergrund stehen Dieselkäufern Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche zu. Zwar dürften die Ansprüche gegen Vertragshändler, sofern sie nicht Teil des VW-Konzerns sind, bereits verjährt sein. Schadens- und Rückabwicklungsansprüche gegen die VW AG aus Deliktsrecht können aber noch bis zum Jahresende 2018 geltend gemacht werden. Und in Ausnahmefällen können sogar noch Ansprüche auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs gegeben sein. Handelte es sich beim Kauf um ein Neufahrzeug, müssen sich Geschädigte unter Umständen nicht einmal einen Nutzungsersatz für die zwischenzeitlichen Fahrten anrechnen lassen.

 

Angesichts der vielen Urteile, in denen Geschädigte obsiegt haben, übernehmen inzwischen bestehende Rechtsschutzversicherungen in aller Regel die Prozessrisiken. Da auch diese Klärung Zeit benötigt, gibt es für Geschädigte des Dieselskandals keinen Grund mehr zu warten. Ansprüche sollten mit anwaltlicher Hilfe jetzt geltend gemacht werden. Über aktuelle Entwicklungen informiere ich in meinem Blog unter achilles-rechtsanwalt.jimdo.com.

 

Rechtsanwalt Christian Achilles, Brieselang

 

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