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"Thermofenster" unzulässig

Auf die deutschen Autohersteller dürfte eine erneute Klagewelle wegen verbotener Abschalteinrichtungen zurollen. So haben die meisten Hersteller in ihren - auch neueren - Dieselfahrzeugen ein sogenanntes "Thermofenster" eingebaut. Dieses bewirkt, dass die Abgasrückführung und damit die gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte nur bei bestimmten Außentemperaturen (meist zwischen 17 und 32 Grad Celsius) eingehalten werden. Das bedeutet: Angesichts einer in Deutschland durchschnittlichen Außentemperatur von rund 10 Grad Celsius halten solche Dieselfahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionsgrenzwerte nicht ein.

 

Zu Recht halten die meisten damit befassten Gerichte diese "Thermofenster" für unzulässige Abschalteinrichungen (vergl. etwa OLG Köln, Urteil vom 6. September 2019 - 19 U 51/19). Strittig ist derzeit noch, ob die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Fahrzeugkäufer darstellt. Das wird man wohl kaum verneinen können. Denn weder VW noch etwa die Daimler AG können bisher vor Gericht darlegen, wann und wie sie diese Abschalteinrichtung bei der Typzulassung der zuständigen Behörde angezeigt haben. Das wäre aber zwingend notwendig gewesen, wenn man sich auf eine Ausnahmevorschrift zum Schutz des Motors berufen will. Wer bewusst die Verwendung von Abschaltvorrichtungen verschleiert, handelt vorsätzlich sittenwidrig. Es ist zu erwarten, dass sich diese Erkenntnis schrittweise auch bei den Gerichten durchsetzt. Der BGH (Beschluss vom 28. Januar.2020 – VIII ZR 57/19) hat dazu jüngst einen klaren Hinweis gegeben: Er hat klargestellt, dass die Gerichte über einen entsprechenden Klägervortrag nicht einfach hinweggehen dürfen. Es wird eng für VW, Daimler & Co.