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Dieselskandal: BGH verhandelt am 5. Mai

Erstmals will der Bundesgerichtshof am 5. Mai im Fall des Dieselbetrugs von VW (EA189-Fall) verhandeln. Die vorherigen verzweifelten Versuche von Volkswagen, den Kläger - eine Rentner aus dem Sonnwald bei Bad Kreuznach -  durch Vergleichsangebote zur einer Rclnahme seiner Klage zu veranlassen, hatten bisher jedenfalls keinen Erfolg (https://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/bad-kreuznach/vg-ruedesheim/gebroth/rentner-aus-dem-soonwald-bereitet-dem-vw-konzern-arger_21060816#)

 

Insgesamt mehr als 400 allein VW direkt betreffende Verfahren zum Diselbetrug sind inzwischen beim VI. Zivilsenat des BGH anhängig. Von weitere Verfahren Tochterunternehmen von VW und andere Hersteller betroffen, vor allem die Daimler AG.

 

Kurz bevor mit dem BGH das höchste deutsche Zivilgericht die Bühne betritt, hat das schon fürgher voran marschierende OLG Köln in einem aktuellen Urteil den aktuellen Diskussionsstand umfassend gewürdigt (OLG Köln v. 10.3.2020 – 4 U 219/19 , BeckRS 2020, 3439 = juris). Danach schält sich als herrschende Linie heraus: Volkswagen wird aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung auf Kaufpreisrückzahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Fahrzeugs verurteilt. Geschädigte müssen sich eine Nutzungsentschädigung für die seit Kauf gefahrenen Kilometer anrechnen lassen - in Brandenburg nach der Rechstprechung des zuständigen OLG auf der Basis einer Gesamtleufleistung von 300.000 km. Deliktszinsen aus § 849 BGB werden auf den gesamten Kaufreis seit Kaufpreiszahlung zugesprochen.