In mindesten 38 Verfahren ist inzwischen auch die Daimler AG wegen verbotener Abschalteinrichtungen in Mercedes-Fahrzeugen verurteilt worden, darunter im Falle eines Mercedes C 220 CDI sogar vom OLG Köln (Urteil vom 6. September 2019 - 19 U 51/19, BeckRS 2019, 22423). Betroffen davon sind sowohl Fahrzeuge mit amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt, als auch Fahrzeuge, in denen die Gerichte selbst verbotene Abschalteinrichtungen in Form sog. "Thermofenster" festgestellt haben. Immer mehr kristallisiert sich heraus, dass die Daimler AG die Verwendung dieser Abschalteinrichtungen bei der Typzulassung gegenüber den zuständigen Behörden nicht offengelegt und damit verschleiert hat. Bereits dies deutet klar auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung späterer Fahrzeugkäufer hin.
Vor Gericht jedenfalls ist die Daimler AG regelmäßig nicht in der Lage zu erklären, warum es nicht möglich gewesen sein soll, Fahrzeuge ohne solche Abschalteinrichtungen zu konstruieren. Das wäre aber notwendig, um sich auf einen absolute Ausnahmevorschrift zum Schutz des Motors berufen zu können. Vielmehr scheint es so zu sein, dass Daimler wie etwa auch VW die Vorschriften nach eigenem Gutdünken ausgelegt und Fahrzeuge konstruiert hat, die unter normalen Betriebsbedingungen und bei üblichen Außentemperaturen in Deutschland die gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerte regelmäßig nicht erreichen. Daimler hält das vor Gericht für zulässig, immer mehr Gerichte aber nicht!