Das Landgericht Hamburg hat am 7. März 2018 einen VW-Händler verurteilt, dem Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers
mit identischer technischer Ausstattung im Austausch gegen das mangelbehaftete Fahrzeug zu liefern. Der Kläger muss sich kein Nutzungsersatz anrechnen lassen. Bedeutsam an diesem Urteil ist vor
allem, dass das bereits zuvor durchgeführte Software-Update als nicht ausreichend angesehen wurde. Die Beklagte könne nicht darauf verweisen, dass das Kraftfahrtbundesamt durch das
Softwareupdate akzeptiert habe. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtswirksam, aus mehreren Gründen aber bereits für weitere Auseinandersetzungen bedeutsam. Erstmals wurde klar festgehalten, dass
Software-Updates nicht geeignet sind, die bestehenden Mängel zu beheben. Bei neu gekauften Fahrzeugen müssen sich Geschädigte auch keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da diese als
Verbrauchsgüter gelten. Das wird bei gebraucht gekauften Fahrzeugen wohl in der Regel nicht der Fall sein. Bei neu gekauften Fahrzeugen sollte deshalb unbedingt auf Nachlieferung geklagt und
nicht vom Vertrag zurückgetreten werden.
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