Diesel-Geschädigte: Rückgabe des Fahrzeugs besser als Nachrüstung oder Umtauschprämie

 

Mit einer Einigung im Dieselstreit will die Berliner Koalition Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in deutschen Innenstädten abwenden. Fahrzeughaltern von Euro 4 und Euro 5 Diesel-Fahrzeugen sollen beim Tausch gegen ein Neufahrzeug oder ein saubereres Gebrauchtfahrzeug Umstiegsprämien der Autohersteller angeboten werden. Darüber hinaus sollen bei Euro5-Fahrzeugen auch Hardware-Nachrüstung mit einem SCR-System angeboten werden. Damit soll der Stickoxidausstoß auf weniger als 270 mg/km reduziert werden.

 

 

 

Was auf den ersten Blick gut klingt, erweist sich bei näherem Hinsehen allerdings als nicht belastbar. Nicht nur, dass wesentliche Autohersteller wie BMW und Opel Nachrüstungen bereits eine Absage erteilt haben. Offen sind auch die Fragen, wie hoch netto die Rabatte wirklich sind, wer tatsächlich in welchem Umfang die Kosten von Nachrüstungen zu tragen hätte und welche Fahrzeuge dafür geeignet sind. Vor allem aber konzentrieren sich die Maßnahmen derzeit auf 14 hauptbetroffene Städte. Millionen direkt betroffene Diesel-Fahrer werden damit wohl diese Maßnahmen nicht nutzen können.

 

 

 

Über die Diskussion um Umtauschprämien und Nachrüstungen gerät schnell aus dem Blickfeld, dass Betroffene ein viel wirksameres Mittel in der Hand haben, um gegenüber den betroffenen Autoherstellern ihr Problem zu lösen: Die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises.

 

 

 

Denn die meisten in Deutschland fahrenden Euro5-Diesel-Fahrzeuge erfüllen nicht die geltenden europäischen Abgasnormen von 180 mg/km Stickoxid, Euro6-Fahrzeuge nicht die von 80 mg/km. Das gilt auch für die mit SCR-Systemen ausgerüsteten Fahrzeuge, sogar nach durchgeführten Updates. Und sogar mit Hardware-Nachrüstungen versehene Fahrzeuge werden die geltenden Normen in aller Regel nicht einhalten. Darüber hinaus enthält zumindest das Software-Update des VW-Konzerns ein sogenanntes „Thermofenster“, das die Abgasreinigung außerhalb eines engen Außentemperaturbereiches abschaltet und durch das bei den in Deutschland üblichen Durchschnittstemperaturen keine ausreichende Abgasreinigung stattfindet. Mit anderen Worten: Auch wer sein Dieselfahrzeug durch Software-Update oder SCR-Katalysator-Einbau nachrüsten lässt, fährt eine Dreckschleuder, die nicht den europäischen Vorschriften entspricht.

 

 

 

Warum ist dies möglich? VW vertritt ebenso wie andere Autohersteller noch heute vor Gericht die Auffassung, die europäischen Abgaswerte müssten nur auf Prüfständen eingehalten werden. Das Kraftfahrbundesamt und die Bundesregierung haben diese rechtlich falsche Auslegung zugelassen – offensichtlich, weil sie die Stilllegung von Millionen Dieselfahrzeugen gescheut haben. In dieser selbstgestellten Falle verfängt sich jetzt die Berliner Koalition. Zahlen werden dafür die betroffenen Diesel-Fahrer, wenn sie ihre Rechte nicht selbst geltend machen.

 

 

 

Das europäische Recht ist eindeutig: Nach Artikel 5 Absatz 1 der europäischen Emissions-Grundverordnung haben Hersteller Fahrzeuge so auszurüsten, dass diese unter normalen Betriebsbedingungen die Stickoxid-Grenzwerte einhalten. Die deutschen Gerichte urteilen inzwischen reihenweise, dass Durchschnittskäufer bei einem Autokauf erwarten können, dass die erworbenen Fahrzeuge die Abgaswerte nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch im normalen Fahrbetrieb einhalten. Die meisten der in Deutschland fahrenden Euro5- und Euro6-Dieselfahrzeuge sind damit im rechtlichen Sinne mangelhaft.

 

Nun dürfte für die meisten Dieselbesitzer eine entscheidende Hürde darstellen, dass die kaufvertraglichen Schadens- und Rückabwicklungsansprüche gegen die Vertragshändler in aller Regel verjährt sind. Das gilt aber nicht für entsprechende Ansprüche aus Deliktsrecht. Sie können gegen Autohersteller und mit ihnen direkt verbundene Tochterunternehmen geltend gemacht werden. VW wird wegen seiner inzwischen gerichtsbekannten Manipulationen inzwischen regelmäßig wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadenersatz verurteilt. In einem von mir erstrittenen Urteil vor dem Landgericht Potsdam (11 O 408/17 vom 26. September 2018) heißt es wörtlich, VW habe sich objektiv sittenwidrig verhalten, indem sie das von dem Kläger erworbene Fahrzeug mit dem Motor und der Motorsteuerungssoftware ausstatten und ohne dies offenzulegen … in den Verkehr bringen ließ.“ Dabei habe VW eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren ausgestatteten Fahrzeugen „aus eigennützigen Motiven, nämlich bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen.“

 

 

 

Geschädigte Diesel-Fahrer können deshalb ihre Fahrzeuge an VW und andere Hersteller zurückgeben und den Kaufpreis erstattet verlangen. Dabei müssen sie sich bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, die in aller Regel anteilig nach Kilometern bei unterstellter Gesamtlaufleistung von 250.000 km berechnet wird. Der sich ergebende Rückzahlungsbetrag ist fast immer deutlich günstiger als ein Verkauf des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. War das erworbene Fahrzeug ursprünglich neu, kann sogar die Nachlieferung eines moderneren Neufahrzeugs verlangt werden. Erste Gerichte ziehen dabei für den zwischenzeitlichen Gebrauch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung ab. Ein zwischenzeitliches Software-Update steht dem Anspruch nicht im Wege.

 

 

 

Entsprechende Ansprüche aus Deliktsrecht können aber nur noch bis zum Jahresende 2018 durch Einreichung einer Klage beim zuständigen Landgericht geltend gemacht werden. Es liegt nahe, dass die Autohersteller versuchen werden, durch lange Diskussionen über einen Dieselkompromiss diesen Zeitpunkt unbeschadet zu erreichen. Angesichts der vielen Urteile, in denen Geschädigte obsiegt haben, übernehmen inzwischen bestehende Rechtsschutzversicherungen in aller Regel die Prozessrisiken. Da auch diese Klärung Zeit benötigt, gibt es für Geschädigte des Dieselskandals keinen Grund mehr zu warten. Ansprüche sollten mit anwaltlicher Hilfe jetzt geltend gemacht werden.