Dieselfahrer müssen mit Fahrverboten rechnen

Dieselfahrer müssen in absehbarer Zeit mit Fahrverboten auf einzelnen Straßen(-Abschnitten) rechnen. Das BVerwG hat am 27. Februar 2018 in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Kommunen Fahrverbote für unsaubere Dieselautos aussprechen dürfen. Hintergrund für diese Entscheidung war, dass in Düsseldorf und Stuttgart die über ein Jahr gemittelten Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ deutlich überschritten waren. Die Beklagten sind jetzt verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. Dabei sind beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge nicht ausgeschlossen.

 

Nach Auffassung des BVerwG verpflichten Unionsrecht und Bundesrecht dazu, durch geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der geltenden Grenzwerte für NO2 so kurz wie möglich zu halten. Einem Dieselfahrverbot stünden dabei auch die geltende "Plakettenregelung" sowie die StVO nicht entgegen, wenn ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge die einzig geeignete Maßnahme sei, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO2 -Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten. Bei Erlass einer solchen Maßnahme müsse jedoch die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Deshalb sei zuerst eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten für ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) zu prüfen. Euro-5-Fahrzeuge dürften nicht vor dem 01.09.2019 mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedürfe es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

 

Das Urteil (Az. 7 C 26.16, 7 C 30.17) ist noch nicht veröffentlicht.